Die Satzung

добро пожаловать

I. Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Berliner Freunde der Völker Russlands e.V. und hat den Sitz in Berlin.
  2. Er wurde am 10. Juni 1992 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg unter der Nr. VR 12286 Nz eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Ziele und Aufgaben

Der Verein wirkt als eine unabhängige Vereinigung für Kulturaustausch, Information und humanitäre Hilfe. Er ist allen Bürgern offen, ungeachtet ihrer parteipolitischen und weltanschaulichen Bindungen. Er führt die humanistischen und völkerverbindenden Traditionen
deutsch-russischer und deutsch-sowjetischer Freundschaft weiter. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  • kulturelle und informative Veranstaltungen , die dem besseren Kennenlernen von Gegenwart und Geschichte, von Kunst und Literatur, von Sitten und Gebräuchen der Völker Russlands sowie einem offenen Gedankenaustausch dienen,
  • die Förderung von Kontakten und Verbindungen mit Bürgern, Vereinen und Institutionen Russlands sowie bestehender und sich neu anbahnender nichtkommerzieller Partnerschaften,
  • die Unterstützung humanitärer Aktionen und sozialer Projekte zum Wohle der Menschen in Russland,
  • Hilfe beim Erlernen und der Pflege der russischen Sprache.

Der Verein ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn und darf andere als diese genannten gemeinnützigen Zwecke nicht verfolgen. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

III. Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger ab dem 14. Lebensjahr sowie jede juristische Person werden. Voraussetzung ist die Anerkennung der im II. genannten Ziele und Aufgaben sowie die Entrichtung eines Jahresbeitrages, was unterschriftlich zu erklären und zu bestätigen ist.
  2. Förderer des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die – ohne Mitglied zu sein – den Verein ideell und materiell unterstützen. Sie geben eine schriftliche Erklärung ab, die vom Vorstand bestätigt wird.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus den Mitgliedsverhältnis.
  4. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes vorläufig ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Das Mitglied erhält unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausschluss bedarf der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitgliedes.

IV. Mitgliederrechte

Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des Vereines sowie seiner Gruppen und Bezirke teilzunehmen und bei kostenpflichtigen Veranstaltungen des Vereines Ermäßigungen in Anspruch zu nehmen.

IV. Einnahmen

Die Einnahmen des Vereines bestehen aus:

  • Beiträgen der Mitglieder,
  • Beiträgen der Förderer,
  • Spenden und Zuwendungen,
  • Verkauf von Materialien,
  • Einnahmen aus Veranstaltungen.

Vom Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Über den Mindestbetrag hinaus kann jedes Mitglied eine höhere Zahlung leisten.
Der Vorstand beschließt eine Finanzordnung. Sie regelt die Mittelbereitstellung für die Aktivitäten des Vorstandes, der Bezirksverbände und Gruppen.

VI. Aufbau und Gliederung

Die Organe des Vereines sind:

  • Die Mitgliederversammlung und
  • Der Vorstand

Die Mitglieder des Vereines können sich in Basisgruppen, Interessengemeinschaften, Klubs, Zirkeln, Freundeskreisen u.ä. organisieren.

Die Mitglieder des Vereines können sich entsprechend der innerstädtischen Struktur in Bezirksverbänden zusammenschließen.

Über die Tätigkeit und Struktur der Gruppen und Bezirksverbände entscheiden die betreffenden Mitglieder. Die Bildung bzw. Auflösung von Gruppen oder Bezirksverbänden ist dem Vorstand bekanntzugeben.

VII. Mitgliederversammlung

Als höchstes Organ des Vereins hat sie folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Finanzberichtes des Vorstandes
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Festsetzung des Jahresbeitrages
  5. Beschlussfassung über Änderungen oder Neufassung der Satzung und aller weiteren ihr durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten
  6. Beschlussfassung über Auflösung des Vereines
  7. Sie beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  8. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder ein Stellvertreter.
  9. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
  10. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Themen.
  11. Die Mitgliederversammlung kann, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereines, weitere Punkte zur sofortigen Behandlung auf die Tagesordnung setzen.
  12. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das alle Beschlüsse im Wortlaut mit den Abstimmungsergebnissen zu enthalten hat. Es ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

VIII. Frist zur Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind drei Wochen vorher unter der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er kann dies tun, wenn ein Drittel der Mitglieder oder Basisgruppen oder mindestens vier Bezirksverbände dies beantragen.

IX. Der Vorstand

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren.
  2. Der Vorstand sollte aus mindestens 15 Mitgliedern bestehen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und bis zu 5 Stellvertreter.
  3. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen an der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht oder das Finanzamt verlangen.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Der Vorstand im Sinne des § 28 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinen bis zu fünf Stellvertretern. Jeweils zwei Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt.

X. Beirat und Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat und Arbeitsgruppen einberufen.

XI. Auflösung

Die Auflösung des Vereines erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Einladung muss drei Wochen vorher schriftlich vom Vorstand erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung sind der Vorsitzende, ein Stellvertreter und der Schatzmeister die Liquidatoren. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der gemeinnützigen Stiftung „West-Östliche Begegnung“ mit Sitz in Berlin zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.11.1994 beschlossen.

Hier die Satzung zum Download und ausdrucken.

Hier die Beitragsordnung zum Download.

Den Antrag ausdrucken, ausfüllen und zu uns senden. Gern auch per Email über das Webformular

Mitglied
Mitglied unseres Vereines kann jeder Bürger ab dem 14.Lebensjahr
sowie jede juristische Person werden.
Voraussetzung ist die Anerkennung der Ziele und Aufgaben
sowie die Entrichtung eines Jahresbeitrages.

Förderer
Förderer des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden, die – ohne Mitglied zu sein –
den Verein ideell und materiell unterstützen.

Spenden
Bei Spenden für die humanitäre Hilfe nennen Sie bei der Überweisung bitte
das Kennwort „Kinder Russlands“.
Unser Konto:
IBAN DE46520604100003909441
BIC GENODEF1EK1
bei der Evangelischen Bank e.G.

Mitteilungsblatt
Mitglieder und Förderer unseres Vereines erhalten
kostenlos unser in loser Folge erscheinendes
Mitteilungsblatt „TROIKA“.

Materialien des Vereines
Wir senden Ihnen gern Materialien des Vereines zu
– Programm und Satzung
– das aktuelle Mitteilungsblatt „TROIKA“
– Einladungen zu Veranstaltungen
– Faltblatt mit Informationen über unseren Verein
Bitte legen Sie Ihrer Anforderung 1,45 Euro in Briefmarken bei.

Beitragsordnung
Das Beitragsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Es besteht für jedes Mitglied Beitragspflicht für jedes angefangene Mitgliedsjahr.

Der Jahresbeitrag beträgt für das Jahr 2023 gemäß der Beschlussfassung vom 05.11.2022- 36 €

Der Jahresmitgliedsbeitrag lt. Beschluss der Mitgliederversammlung ist für jedes Mitglied verbindlich. Der Jahresbeitrag kann bei Mitgliedschaft nach dem 01.07. oder Austritt vor dem 30.06. um die Hälfte des Jahresbeitrages für das Rumpfjahr gekürzt werden.

Der Geschäftsführende Vorstand hat das Recht, im Zusammenhang mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages oder auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes bei Vorliegen einer besonderen Situation und nach entsprechender Prüfung im Einzelfall; von dem unter Punkt 2. gefassten Beschluss abzuweichen und befristete Sonderfestlegungen zu treffen. Als Mindestbeitrag gilt jedoch für:

– Schüler, Auszubildende, Studenten mit entsprechendem Ausweis: jährlich € 10,00
– Sozialhilfeempfänger bzw. Rentnern mit Befreiung von Medikamentenzuzahlung: jährlich € 10,00
– andere Antragsteller je nach Maßgabe

Diese Sonderregelungen sind in einem Nachweis zu erfassen und Kontrolle darüber zu führen.

Der Mitgliedsbeitrag ist unbar im I. Quartal in einer Rate fällig. Bei vollem Beitrag ist eine Zahlung in Halbjahresraten auf das bekannte Beitragskonto möglich.

In Ausnahmefällen kann der Mitgliedsbeitrag zur Jahreshauptversammlung, zu den Sprechzeiten in der Geschäftsstelle oder bei Krankheit, altersbedingt u.ä. bar gegen Quittung direkt an die bevollmächtigten Vorstandsmitglieder bzw. den Diensthabenden in der Geschäftsstelle gezahlt werden.

Die Beitragsreduzierung gilt nicht rückwirkend. Voll gezahlter Jahresbeitrag wird nicht – auch nicht anteilig – zurück erstattet. Dies gilt ebenfalls, wenn das Mitglied seine Mitgliedschaft im Verlauf des Jahres kündigt oder ein Umstand gemäß § III (Mitgliedschaft) Abs. 3. und 4. eintritt.

Ist ein Mitglied mehr als 6 Monate (ab Juli des folgenden Beitragsjahres) im Beitragsrückstand – auch anteilig – ruhen seine Mitgliedsrechte. Seine Mitgliedspflichten, insbesondere Beitragspflicht, bleiben jedoch bestehen.

Hat ein Mitglied mehr als 12 Monte trotz zweifacher schriftlicher Anmahnung seinen Beitrag nicht bezahlt und hat er sich schriftlich nicht dazu erklärt, erfolgt auf Beschluss des Vorstandes die Streichung der Mitgliedschaft.

Die Satzung § III Punkt 4. wird davon nicht berührt.

Im Informationsheft TROIKA ist über die Beitragsordnung in geeigneter Form zu informieren.

Finanzordnung
§ I . Geltungsbereich
Diese Finanzordnung gilt auf der Grundlage der Satzung des Vereins für alle
Finanzangelegenheiten des Vereines.

§ II. Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Einnahmen stehen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ III. Haushaltsplan
Der Schatzmeister legt dem Vorstand für jedes Geschäftsjahr auf der Grundlage des Arbeitsplanes des Vorstandes bis zum Dezember des laufenden Geschäftsjahres einen Finanzhaushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr vor, den der Vorstand beschließt.

Der Schatzmeister überprüft die effektive Nutzung der Haushaltsmittel und die Einhaltung des Finanzhaushaltsplanes und legt am Ende eines Halbjahres dem Vorstand einen Bericht über den Stand der Erfüllung des Haushaltsplanes vor.

Die Buchhaltung obliegt dem Schatzmeister oder im Auftrag des Schatzmeisters einem Mitglied des Vorstandes und/oder einem/einer Beauftragten des Vorstandes.

§ IV Kasse, Kassenbuch und Bargeld

Das für den Zahlungsverkehr des Vereins vorhandene Bargeld ist in einer verschließbaren Kasse im Panzerschrank der Geschäftsstelle aufzubewahren.

Zum Nachweis über den Umgang mit Bargeld und einer ordnungsgemäßen Kassenführung ist ein Kassenbuch zu führen.

Die Führung der Kasse und des Kassenbuches obliegt einem durch den Vorstand eingesetzten Vorstandsmitglied, dem Kassenwart.

Der Bargeldbestand in der Kasse sollte nicht mehr als 500,00 EUR betragen. Summen über 500,00 EUR sind innerhalb von 3 Werktagen zweckgebunden zu verwenden oder auf das Geschäftskonto des Vereins einzuzahlen.

§ V. Jahresabschluss
Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Vereines nachzuweisen sowie die Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Bestände aufzuführen.

Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß der Vereinssatzung zu prüfen.

Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.

Nach Prüfung erstatten die Rechnungsprüfer dem Vorstand über das Ergebnis Bericht.

Der Jahresabschluss wird im Rahmen des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes als Finanzbericht der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

§ VI. Verwaltung der Finanzmittel

Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinshauptkasse abgewickelt.

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse.

Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu verbuchen.

Zahlungen werden vom Kassenwart nur geleistet, wenn sie nach § IV dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.

Der Schatzmeister und alle Vorstandsmitglieder sind für die Einhaltung des Haushaltsplanes in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

Die Vorstandsmitglieder erhalten zur Haushaltsüberwachung auf Wunsch Einblick in den Kontostand und das Kassenbuch.

§ VII. Verpflichtungsermächtigungen und Anweisungsberechtigungen
Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des Haushaltsplanes Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.

Zum Eingang von Verpflichtungen namens und für Rechnungen des Vereins unter Beachtung der Aufgaben und Ziele des Vereins gilt:

a) für die Aufrechterhaltung des Büro- und Verwaltungsbetriebes sind der Kassenwart und die verantwortliche Vorstandsmitglieder bis zu 100,00 EUR berechtigt,

b) darüber hinaus sind alle Verpflichtungen dem Vorstand vor Eingang der entsprechenden Verpflichtung vorzulegen und durch den Vorstand zu genehmigen.

Zahlungsbelege sind mit dem Datum, dem Zahlungsgrund und dem Namenszug zu versehen und dem Schatzmeister bzw. dem Kassenwart zur Bestätigung vorzulegen.

Zeichnungsberechtigt im Zahlungsverkehr mit dem kontoführenden Kreditinstitut sind die Mitglieder des Vorstandes, deren Unterschriften beim kontoführenden Kreditinstitut hinterlegen sind.

Überweisungen im Zusammenhang mit dem Geschäftskonto des Vereins sind durch jeweils zwei Zeichnungsberechtigte zu unterschreiben.

Einnahme- und Auszahlungsbelege sowie Quittungen zur Führung der Bargeldbestände sind mit einer Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes (unabhängig von der Zeichnungsberechtigung) und dem Vereinsstempel zu versehen.

Für das Abheben von Bargeld vom Vereinskonto bei entsprechenden Kreditinstituten ist die Bankkarte zu verwenden.

§ VIII. Beitragsentrichtung
Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der Satzung, § 5, d.h. die Höhe des zu entrichtenden Beitrages wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Kalenderjahr festgelegt.

Abweichungen, Ermäßigungen und Förderbeiträge werden durch die Beitragsordnung bestimmt, die als Anlage 2 der Finanzordnung beigefügt ist.

§ IX. Spenden

Die Annahme von Spenden ist nur erlaubt, wenn sie ausdrücklich für Ziel der humanitären Hilfe oder der Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes gelten.

Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.

Spendenbescheinigungen können, falls gewünscht, ausgestellt werden und müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung versehen sein.

§ X. Zuschüsse

Zuschüsse werden zweckgebunden eingesetzt.

Nicht zweckgebundene Zuschüsse werden im Rahmen des Finanzhaushaltes verteilt.

§ XI. Inventuren
Zur Erfassung des Gesamtbestandes an Mobiliar und Ausrüstung ist jährlich eine Inventur durchzuführen und deren Ergebnis schriftlich zu erfassen.

§ XII. Inkrafttreten

Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Vorstand am 08.11.2017 in Kraft.